6 Fungizide Wirkung und Anforderungen an Dichtstoffe

Die Wirksamkeit von Fungiziden in Dichtstoffen kann in An­lehnung an ISO 846, Verfahren B, unter Zuhilfenahme der dort genannten fünf Prüfpilze bestimmt werden. Es wird eine Wachstumsstärke = 1 gefordert. Damit ist ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

6.1 In Sanitärräumen

Dichtstoffe für den Einsatz in Sanitärräumen müssen ab­riebfest sein und den Anforderungen des IVD-Merkblattes Nr. 3, Abschnitt 6, entsprechen:
  • fungizide Ausrüstung
  • Standfestigkeit
  • geringe Volumenänderung
  • gute Haftung unter Beachtung der Primer-Hinweise durch den Dichtstoff-Hersteller
  • Dehnverhalten und Rückstellvermögen

6.2 In Trinkwasserbereichen (Speicher und Leitungen)

Dichtstoffe, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, dürfen nicht durch die Abgabe organisch, mikrobiell ver­wertbarer Bestandteile zu einer Verschlechterung der mi­krobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers führen.

Daher sind Dichtstoffe für dehnungsbelastete Fugen nach der KTW-Richtlinie zu prüfen. Sie dürfen nur bestimmte ge­eignete Inhaltsstoffe enthalten, darunter keine Fungizide. Sie dürfen praktisch keine Inhaltsstoffe an das Wasser abge­ben, nicht die geschmackliche und geruchliche Qualität des Trinkwassers verändern und auch die Wirkung der Desinfektion durch Chlorung nicht nennenswert beeinflussen. Zudem gelten die Technischen Regeln Arbeitsblatt W270 des DVGW.

6.3 Im Schwimmbadbereich

Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin BgVV sieht in der „Empfehlung zur Eignungsprüfung für Kunststoffmaterialien im Schwimm- und Badebeckenbereich (KSW)“ nur Kunststoffe, also auch Dichtstoffe vor, die den Anforderungen nach KTW und DVGW Arbeitsblatt W270 entsprechen. Diese finden Anwendung in Fugenbereichen des Beckenwassers sowie für die Beckenüberlaufrinne und in allen wasserführenden Teilen. Die Verwendung von mikrobiziden Zusätzen wird aus hygienischen Gründen abgelehnt. Fugen, welche dauerndem Unterwasserkontakt ausgesetzt werden, sind Wartungsfugen nach DIN 52460. Sie bedür­fen einer ständigen Pflege, insbesondere im Schwimm­badbereich (siehe dazu auch IVD-Merkblatt Nr. 15 – Die Wartung von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen und aufgeklebten elastischen Fugenbändern).

DIN 19643 – Teil 1 bis 3 – legt für den Betrieb von Schwimm- und Badebecken in öffentlichen Badeanstalten Reinigungsintervalle und -methoden fest, welche einzuhal­ten sind. Für Privatbäder sind ebenfalls adäquate Maßnah­men für den hygienisch einwandfreien Betrieb erforderlich.

Bei zeitweiser Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften kön­nen schlechtere Wasserqualitäten insbesondere in Totzonen, in denen der Wasseraustausch mangelhaft funktioniert, eine oberflächliche Verfärbung des Dichtstoffes zur Folge haben. Besonderes Augenmerk sollte auf dem ordnungs­gemäßen Betrieb der Umwälz- und Filteranlagen liegen.

6.4 Im Wohnbereich (Glasfalzversiegelung)

Anforderungen an Dichtstoffe für die Glasversiegelung sind in der DIN 18545, Teil 2 geregelt. Darüber hinaus ist eine pilzhemmende Ausstattung gemäß DIN 18545 sowie IVD-Merkblätter Nr. 10 und Nr. 13 nicht vorgeschrieben.

Die immer dichter werdende Bauweise mit höheren Anfor­derungen an den Wärmeschutz (Luftdichtheit der Gebäu-dehülle) erhöht die Neigung zur Tauwasserbildung auf der Innenseite des Fensters. Das Tauwasser läuft an der Schei­be herunter, sammelt sich an der unteren Glasversiegelung und trocknet nicht schnell genug ab. Durch diese feuchten Bedingungen kann Schimmelpilzbildung begünstigt wer­den. Deshalb ist eine fungizide Ausstattung für Glasversie­gelungsdichtstoffe empfehlenswert.

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Merkblatt: IVD-Merkblatt 2 - Klassifizierung von Dichtstoffen

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