3 Geltungsbereich

Um auftretende Bauteilbewegungen aufnehmen zu können, müssen die Fugen mit elastischen Dichtstoffen (Klassifizierung gem. IVD-Merkblatt Nr. 2) bewegungsausgleichend abgedichtet werden.

Dieses Merkblatt behandelt die Abdichtung von Fugen in Bodenflächen und im anschließenden Sockel- und Randbereich unter Beachtung der DIN EN 14188- 2.

Schnittfugen (als Sollbruchstellen) z. B. in Estrichen sind nicht Gegenstand dieses Merkblatts.
Es gilt beispielsweise für Fugen in den nachfolgend aufgeführten Einsatzbereichen, sofern nicht besondere Vorschriften zu beachten sind:

3.1 Fugen ohne chemische Belastung

  • Begehbare Bodenflächen
  • Befahrene Bodenflächen
  • Boden-/ Wandanschlussfugen
  • Balkone, Terrassen
  • Lagerhallen

3.2 Fugen mit zusätzlicher chemischer Belastung

  • Parkdecks
  • Reinigungsanlagen, Kfz-Waschplätze
  • Flugbetriebsflächen, außer Flächen im Bereich der TRwS 784

3.3 Auszuschließender Geltungsbereich

Das Merkblatt gilt nicht für

  • Fugen im Unterwasserbereich (Schwimm- und sonstige Wasserbecken)
  • Kläranlagen und Abwasseranlagen (es gelten die DIBt-Zulassungs- und Prüfgrundsätze für Dichtstoffe in häuslichen Abwasseranlagen)
  • Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Lagern, Umschlagen und Abfüllen wassergefährdender Stoffe (es gelten die DIBt-Zulassungsgrundsätze für Fugenabdichtungssysteme in LAU-Anlagen,
    Teil 1-Fugendichtstoffe)
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)
  • Fugen in öffentlichen Straßen
  • Gebäudetrennfugen
  • Flächen zur Lagerung von Schüttgütern

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