3 Geltungsbereich
Um auftretende Bauteilbewegungen aufnehmen zu können, müssen die Fuge n mit elastischen Dichtstoffen (Klassifizierung gem. IVD-Merkblatt Nr. 2) bewegungsausgleichend abgedichtet werden.
Dieses Merkblatt behandelt die Abdichtung von Fugen in Bodenflächen und im anschließenden Sockel- und Randbereich unter Beachtung der DIN EN 14188- 2.
Schnittfugen (als Sollbruchstellen) z. B. in Estrichen sind nicht Gegenstand dieses Merkblatts.
Es gilt beispielsweise für Fugen in den nachfolgend aufgeführten Einsatzbereich en, sofern nicht besondere Vorschriften zu beachten sind:
Dieses Merkblatt behandelt die Abdichtung von Fugen in Bodenflächen und im anschließenden Sockel- und Randbereich unter Beachtung der DIN EN 14188- 2.
Schnittfugen (als Sollbruchstellen) z. B. in Estrichen sind nicht Gegenstand dieses Merkblatts.
Es gilt beispielsweise für Fugen in den nachfolgend aufgeführten Einsatzbereich en, sofern nicht besondere Vorschriften zu beachten sind:
3.1 Fuge n ohne chemische Belastung
- Begehbare Bodenflächen
- Befahrene Bodenflächen
- Boden-/ Wandanschlussfugen
- Balkone, Terrassen
- Lagerhallen
3.2 Fuge n mit zusätzlicher chemischer Belastung
- Parkdecks
- Reinigungsanlagen, Kfz-Waschplätze
- Flugbetriebsflächen, außer Flächen im Bereich der TRwS 784
3.3 Auszuschließender Geltungsbereich
Das Merkblatt gilt nicht für
-
Fuge n im Unterwasserbereich (Schwimm- und sonstige Wasserbecken)
-
Kläranlagen und Abwasseranlagen (es gelten die DIBt-Zulassungs- und Prüfgrundsätze für Dichtstoffe in häuslichen Abwasseranlagen)
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Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Lagern, Umschlagen und Abfüllen wassergefährdender Stoffe (es gelten die DIBt-Zulassungsgrundsätze für Fugenabdichtungssysteme in LAU-Anlagen,
Teil 1-Fugendichtstoffe)
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Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)
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Fugen in öffentlichen Straßen
-
Gebäudetrennfugen
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Flächen zur Lagerung von Schüttgütern