10 Beschichtungstechnische (anstrich­technische) Voraussetzungen

Der Einsatz eines Dichtstoffes auf unbehandeltem Holz (rohem Holz) ist nicht zulässig.

Besonderer Hinweis: Bei Oberflächenbehandlungen mit speziellen Werkstoffen wie z. B. Wachsen und Ölen kann es zu Haftungsverlusten und/oder Unverträglichkeiten kommen. Eine Rücksprache mit dem Dichtstoffhersteller ist unbedingt erforderlich.

Die Haftung des Dichtstoffs auf einer Oberflächenbe­schichtung, ebenso wie die Haftung der Oberflächenbe­schichtung auf dem Untergrund, muss gegeben sein. Die Verarbeitungshinweise der Beschichtungsstoffher­steller, insbesondere die Vorgaben in Bezug auf die Trock-nungsbedingungen/Trocknungszeiten, sind zu beachten. Zur Verbesserung des Haftverhaltens des Dichtstoffes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, z. B. Ver­wendung eines Primers (Haftvermittlers) nach Vorgabe des Dichtstoffherstellers.
Als Beschichtungssystem bezeichnet man den Beschich­tungsaufbau in der Gesamtheit der Einzelschichten aus Beschichtungsstoffen. Für die Beschichtung von Fenstern und Außentüren wurden in Abhängigkeit von der Applikationstechnik (z. B. Spritzen, Streichen, Fluten) verschiedene Beschichtungssysteme entwickelt. Die Beschichtungssysteme und -verfahren für Fenster- und Außentüren sind der Tabelle B.1 des BFS-Merkblatts Nr. 18 zu entnehmen.

Die Mindest-Trockenschichtdicken für anlagegebundene Beschichtungen finden sich in der Tabelle 5 des VFF-Merkblatts HO.01.



Abbildung 14
Beschichtung vor der Versiegelung

Abbildung 15
Nachträgliche Beschichtung


Die Dichtstofffuge (Versiegelung) darf nach DIN 18545-3 nicht ganzflächig überstrichen werden. Beim Beschichten benachbarter Rahmenteile, bzw. Glashalteleisten, ist das Übergreifen der Beschichtung auf den Dichtstoff auf ca. 1 mm zu begrenzen (Bild 15).
Ein weiteres Überstreichen ist nur dann zulässig, wenn der Dichtstoff die Beurteilung nach DIN 52452-4 „A 3“ (Tabelle 6) erfüllt.

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