3 Begriffe

Allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP)
Wird erstellt für nicht geregelte Bauprodukte, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
Ein Produkt mit einem ABP kommt nur ohne eine Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) aus, wenn es in der Bauregelliste A ausdrücklich vom DiBt, Berlin im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemacht worden ist.
Beim ABP ist eine auf fünf Jahre begrenzte Verlängerung möglich

Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung (ABZ)

Wird erstellt für nicht geregelte Bauprodukte. Nach bestandener Bauteilprüfung und im Prüfzeugnis bescheinigter Feuerwiderstandsdauer erteilt das DiBt, Berlin eine ABZ, die widerruflich und auf eine bestimmte Frist, in der Regel fünf Jahre, begrenzt ist. Sie kann auf Antrag um fünf Jahre verlängert werden. Das DiBt erteilt eine ABZ für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist (§ 3, Abs. 2 der MBO).

Anlagen
Anlagen sind aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (z. B. Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Abwasseranlagen) und um mit dem Erdboden verbunden zu werden (z. B. Fertighäuser, Fertiggaragen).

Anwendbarkeitsnachweise/Verwendbarkeitsnachweise
Darunter versteht man z. B. die Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (ABP) und die Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassungen (ABZ).

Aufbau einer Fuge
Der konstruktive Aufbau einer abgedichteten Fuge hat entscheidenden Einfluss auf ihren Feuerwiderstand. Daher wird bei der Bauteilprüfung detailliert festgehalten:
  • in welche Bauteile das Fugensystem eingebaut werden darf (Art des Bauteils und seine Lage)
  • welche Baumaterialien (Fugenflanken und Haftflächen)
  • welche Fugendimensionierung (Tiefe und Breite der Fuge)
  • welches Hinterfüllmaterial ( z. B. Montageschaum, Rundschnur, Glaswolle, Mineralwolle oder andere Materialien mit Brandverhalten mindestens normalentflammbar B2)
  • welches Dichtstoffsystem (Dichtstoff und Primer)
  • welche Fugenart (z. B. Anschlussfuge, Verglasungsfuge, Fassadenfuge)
Abweichungen von einem im Prüfzeugnis festgehaltenen Aufbau können Brandverhalten und damit den Feuerwiderstand negativ verändern und sind daher nicht zulässig (siehe auch „Feuerwiderstand“).

Bauordnungs- und Richtlinienstruktur im Bauwesen

Musterbauordnung (MBO) Mustersonderbauordnungen (Bundesrecht)
Landesbauordnungen (LBO) Sonderbauordnungen (Landesrecht)

Eingeführte Technische Baubestimmungen bzw. Durchführungsverordnungen (ETB/DVO)

Mitgeltende Verordnungen, Richtlinien und Normen (z. B. Brandschutz DIN 4102 und DIN EN 13501)

Bauprodukte
Der Begriff Bauprodukte umfasst nur solche Produkte, die im Anwendungsbereich der Musterbauordnung (MBO) verwendet werden.

Bauprodukte werden unterteilt in:
  • Baustoffe
  • Bauteile
  • Anlagen

Baustoffe
Baustoffe sind ungeformte Stoffe (z. B. Sand, Kalk, Zement, Fugendichtstoffe) oder geformte Stoffe (z. B. Ziegel, Holzbalken), die zur Herstellung von Bauteilen oder zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von baulichen Anlagen eingesetzt werden.

Nach DIN 4102-1 werden Baustoffe in ihrem Brandverhalten in nichtbrennbar (A) und brennbar (B) eingestuft.
Nach DIN EN 13501-1 werden Baustoffe in nichtbrennbar (A) und brennbar (F) eingestuft.

Baustoffklassen
Siehe Brandverhalten von Baustoffen.

Bauteile

Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Gegenstände, wie z.B. Fenster, Türen, Decken, Wände und Fertigbauteile.
Fugendichtstoffe im eingebauten Zustand sind also immer nur ein Bestandteil eines Bauteils.
Bauteile werden nach ihrem Feuerwiderstand in einzelne Feuerwiderstandsklassen eingestuft.

Bauteilprüfung
Die Prüfung erfolgt nach genormten Vorgaben, die z. Z. nach DIN 4102 Teil 2 festgelegt sind. Das ermittelte Brandverhalten von Bauteilen wird als Feuerwiderstand bezeichnet und angegeben.
Der Feuerwiderstand eines Bauteils ist die Mindestdauer in Minuten, während der das Bauteil die Forderungen nach DIN 4102 erfüllt. Feuerwiderstände werden als ganzteilige Vielfache von 30 Minuten angegeben.

Da die verschiedenen Bauteile entsprechend ihrer Konstruktion und Belastbarkeit unterschieden werden, ist DIN 4102 in mehr als 20 Teile unterteilt.

Die Feuerwiderstandsdauer wird dann angegeben z. B. mit
F 90 für Bauteile, die Lasten aufnehmen
W 90 für Brandwände, nicht tragende Außenwände, Brüstungen
G 90 für Brandschutzverglasungen
I 90 für Installationsschächte
S 90 für Kabelabschottungen
T 90 für Feuerabschlüsse (Türen)
R 90 für Rohrabschottungen


Die Feuerwiderstandsdauer (Feuerwiderstandsklassen) gilt nur für Bauteile. Dichtstoffe sind keine Bauteile, daher sind Dichtstoffe allein nicht in Feuerwiderstandsklassen einzuordnen. Wird eine Fuge in einem Bauteil bestimmter Feuerwiderstandsdauer ausgeführt, so muss die Fuge mindestens die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie das umgebende Bauteil aufweisen (siehe auch „Brandverhalten“ und „Feuerwiderstand“).

Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist ein Bereich, der im Schadensfall (Brandfall) bestimmungsgemäß ausbrennt und somit keinen Feuerüberschlag auf andere Brandabschnitte zulassen darf. Die Brandausbreitung auf angrenzende Abschnitte wird durch feuerbeständige Bauteile verhindert.

Brandgase
Die im Brandfall entstehenden Brand- und Rauchgase spielen bei der Brandbekämpfung eine entscheidende Rolle. Rauchentwicklung und giftige Brandgase erschweren die Brandbekämpfung und gefährden Mensch, Tier und Umwelt. Die mögliche Rauchentwicklung aus Dichtstoffen wird sowohl bei deren Baustoff- als auch einer Bauteilprüfung beurteilt.

Brandschutz
Schutzziel des Gesetzgebers mit unterschiedlicher Gewichtung für alle Gebäudetypen:
Im Wohnungsbau nach Gebäudehöhen
  • Gebäude geringer Höhe
  • Gebäude mittlerer Höhe
  • Hochhäuser

Bei Sonderbauten nach Gebäuden besonderer Art und Nutzung, z. B. Krankenhäuser, Schulen, Industriegebäude, Versammlungsstätten.
Unabhängig von der Gebäudehöhe werden Gebäude besonderer Art und Nutzung in Brandabschnitte eingeteilt.

Brandverhalten von Baustoffen
Das Brandverhalten wird für Baustoffe, somit also auch für Fugendichtstoffe, in Baustoffklassen nach DIN 4102-1 und DIN EN 13501-1 angegeben.

DIN EN 13501-1 unterscheidet nach:
Baustoffklasse A1 nichtbrennbar
Baustoffklasse A2 nichtbrennbar
Baustoffklasse B schwerentflammbar
Baustoffklasse C schwerentflammbar
Baustoffklasse D normalentflammbar
Baustoffklasse E normalentflammbar
Baustoffklasse F leichtentflammbar

Das Brandverhalten ist nicht identisch mit dem Feuerwiderstand und darf nicht mit dem Feuerwiderstand bzw. der Feuerwiderstandsdauer gleichgesetzt werden. Ebenso kann man aus der Einstufung in eine Baustoffklasse nicht auf eine Feuerwiderstandsklasse schließen oder aus der Einstufung, z. B. in die Brandklasse B1 (schwerentflammbar), eine solche ableiten.

Brandverhalten von Dichtstoffen

Die Zuordnung der Baustoffe in Brandschutzklassen wird durch Brandversuche vorgenommen.

Baustoffklasse normalentlammbar (Baustoffklasse E und D nach DIN EN 13501-1)
Im Bauwesen eingesetzte Baustoffe müssen in Deutschland mindestens die Baustoffklasse E erfüllen.
Nach dem Ende der Koexistenzphase unterliegen alle Dichtstoffe einer Einzelprüfung
nach der Baustoffklasse E der DIN EN 13501-1 im Rahmen der Leistungserklärung für
das CE-Zeichen.
Aufgrund der Einführung der harmonisierten Produktnormen EN 15651-1 bis 4 für
Fugendichtstoffe und der damit verbundenen CE-Kennzeichnung, dürfen allerdings keine
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse nach DIN 4102 mehr erstellt werden.

Baustoffklasse schwerentflammbar (Baustoffklassen B und C nach DIN EN 13501-1)
Die Anforderungen B1 bzw. B und C für spritzbare Dichtstoffe sind im Bauordnungsrecht der Bundesländer nicht geregelt und werden jeweils vom Architekten oder von der ausschreibenden Stelle verlangt bzw. vorgeschrieben.

DIN EN 13501 regelt als europäische Norm die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten.

Eine Prüfung der Anforderungen B und C nach DIN EN 13501-1 ist für alle Dichtstoffe derzeit nicht möglich, da die Prüfbedingungen (noch) nicht festgelegt worden sind.

Auf Grund der Einführung der harmonisierten Produktnormen DIN EN 15651-1 bis 4 für Fugendichtstoffe und der damit verbundenen CE-Kennzeichnung, dürfen allerdings keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse nach DIN 4102 mehr erstellt werden.

Baustoffklasse leichtentflammbar (Baustoffklasse F nach DIN EN 13501-1)
Ein leichtentflammbarer Baustoff darf in ein Gebäude nur eingebaut werden, wenn er mit einem anderen Baustoff so verbunden wird, dass der Verbundwerkstoff nicht mehr leichtentflammbar ist.

Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) nach DIN 4102-2
Die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen hängt u. a. davon ab, wie lange ein Bauteil der Brandbelastung nach der Einheits-Temperaturzeitkurve standhält.

Feuerwiderstand
Feuerwiderstandsdauer
Feuerwiderstandsklassen F

Der Feuerwiderstand von Bauteilen wird durch ihre Feuerwiderstandsdauer gekennzeichnet und mit der Feuerwiderstandsklasse angegeben. Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestdauer in Minuten, während der das geprüfte Bauteil festgelegte Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllt. Die Bauteile werden entsprechend der bei der Prüfung erreichten Feuerwiderstandsdauer in folgende Klassen eingestuft:

Feuerwiderstandsklasse F 30 feuerhemmend
Feuerwiderstandsklasse F 60 feuerhemmend
Feuerwiderstandsklasse F 90 feuerbeständig
Feuerwiderstandsklasse F 120 feuerbeständig
Feuerwiderstandsklasse F 180 hochfeuerbeständig

Feuerwiderstandsklassen – bauaufsichtliche Benennungen
Feuerhemmend und brennbare Baustoffe für wesentliche Teile Feuerwiderstandsklasse
F 30
 
F 30 - B
Feuerhemmend und in den tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen   F 30 - AB
Feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen   F 30 - A
Feuerbeständig und in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse
F 90
 
F 90 - AB
Feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen   F 90 - A

Der Feuerwiderstand wird immer für das gesamte Bauteil im eingebauten Zustand angegeben. Dazu gehören auch die eventuell im Bauteil vorhandenen Längs- und Querfugen sowie Anschlüsse und Befestigungsmittel.

Der konstruktive Aufbau einer Fuge, ihre Abmessungen sowie die verwendeten Baustoffe können für die Feuerwiderstandsdauer eine entscheidende Bedeutung haben. Daher werden in diesen Fällen entweder in der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung oder im Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (je nach Bauteil sind unterschiedliche Verwendbarkeitsnachweise erforderlich), genau der Aufbau der Fuge und die dafür zulässigen Baustoffe angegeben. Diese Angaben, die in den Nachweisen so allgemein wie möglich gefasst sind, sind einzuhalten. Soll hiervon abgewichen werden, ist ein neuer Nachweis erforderlich. Die Bescheinigung der Gleichwertigkeit eines anderen Baustoffs durch den jeweiligen Hersteller ist ungeeignet, da sich die Gleichwertigkeit auf die Beanspruchung im Brandfall beziehen muss. Wenn der Austausch namentlich genannter Produkte gestattet ist, so sind die einzuhaltenden Bedingungen für andere Produkte bereits in der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung genau angegeben.

Geregelte Bauprodukte
Produkte, die von bestimmten, technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen, z. B. von DIN-Normen für bestimmte Verwendungszwecke (Brandschutzregeln nach DIN 4102) oder VDI-Richtlinien.

Hinterfüllmaterial

Ein Hinterfüllmaterial dient zur Begrenzung der Fugentiefe bzw. zur Einstellung der korrekten Tiefe des Dichtstoffs, um die jeweils vorgeschriebene Fugendimensionierung zu erreichen.
Ferner soll es eine Dreiflächenhaftung des Dichtstoffs verhindern.
Das Hinterfüllmaterial muss eine gleichmäßige, möglichst konvexe Begrenzung der Fugentiefe sicherstellen (Fuge in der Mitte etwas dünner als an den seitlichen Haftflächen).
Es muss mit dem Dichtstoff verträglich und darf nicht Wasser saugend sein.

Die Wasseraufnahme eines Hinterfüllmaterials darf einen Grenzwert von 1g/100 cm3 gemessen nach DIN 52459 nicht überschreiten.

Es darf die Formänderung des Dichtstoffs nicht behindern und keine Stoffe enthalten, die das Haften des Dichtstoffs an den Fugenflanken beeinträchtigen können, z.B. Bitumen, Teer oder Öle.
Außerdem darf es keine Blasen hervorrufen und muss mindestens der Baustoffklasse E der DIN EN 13501-1 entsprechen.

Als Material hat sich für die meisten Anwendungsgebiete von Dichtstoffen ein geschlossenzelliges, verrottungsfestes Voll-Rundprofil aus geschäumtem Polyethylen bewährt.

Das Hinterfüllmaterial darf beim Einbau nicht verletzt werden, z.B. durch scharfkantige Werkzeuge und muss in komprimiertem Zustand eingebaut werden, um ausreichenden Widerstand beim Einbringen und Glätten des Dichtstoffs sicher zu stellen.
Deshalb soll der Durchmesser um ein Viertel bis ein Drittel größer sein als die vorhandene Fugenbreite.
Bei Fugen mit geringer Fugentiefe dürfen zur Verhinderung einer Dreiflächenhaftung Folien aus Polyethylen oder in Funktion und Verträglichkeit gleichwertiges Material eingesetzt werden.

Landesbauordnung (LBO)
Das Landesrecht besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Diesen sind wiederum Verordnungen aus anderen Gesetzgebungsbereichen (z. B. Bundesrecht) und bauaufsichtlich eingeführte Normen zugeordnet. Daneben existiert eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Rundschreiben und Dienstanweisungen von vorgesetzten Dienststellen an die Genehmigungsbehörden. Diese haben zwar keinen Vorschriftscharakter, ziehen jedoch interne Weisungen nach sich. Manche Brandschutzdienststellen, z. B. Berufsfeuerwehren, geben eigene Merkblätter heraus, die dann ihren fachtechnischen Stellungnahmen zugrunde gelegt werden.
Wichtigste Pfeiler des Landesrechts sind die Landesbauordnungen sowie die Feuerwehr- und Brandverhütungsgesetze. Die Landesbauordnungen enthalten für Standardgebäude (Wohn-, Büro- und ähnliche Gebäude) konkrete materielle Anforderungen an die Beschaffenheit.

Anforderungen an „Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung“, die aufgrund ihrer Eigenheit entweder zusätzliche oder geringere bauliche oder sicherheitstechnische Maßnahmen benötigen, werden bei der Baugenehmigung im Sinne § 51 MBO „Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung“ festgelegt bzw. in Vorschriften aufgezeigt. Daneben gibt es eine Reihe technischer und verwaltungstechnischer Ausführungsvorschriften. Die meisten Ausführungsvorschriften werden aufgrund einer Ermächtigung innerhalb der Landesbauordnungen erlassen und präzisieren pauschale Aussagen der entsprechenden Bauordnungen. Sie enthalten in vielen Fällen sowohl Bau- als auch Betriebsvorschriften (Zitat aus „Brandschutzatlas“, Abs. 3.4 – Landesrecht –).

Musterbauordnung (MBO)
Leitfaden für das gesamte Baurecht.
Auf der Grundlage eines Gutachtens des Bundesverfassungsgerichtes von 1954 ist die Verantwortung für den Brandschutz den Ländern übertragen worden. Die baurechtliche Einführung von Brandschutzvorschriften erfolgt also in den Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundesländer.

Wesentliche Aussagen zum Brandschutz in der MBO sind u.a.:
  • Bauprodukte sind nur zugelassen, wenn sie bei einer angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
  • Bauliche Anlagen müssen der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen, die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein.
Nicht geregelte Bauprodukte
Bauprodukte, die von den in der Bauregelliste A bekanntgemachten Regeln wesentlich abweichen und Bauprodukte, für die es keine allgemeinen Regeln der Technik gibt.
Sie dürfen bei Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch nur eingesetzt werden, wenn für sie ein Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis vorliegt z. B.:

Allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP)
ETA European Technical Approval
  • ETZ - Europäische Technische Zulassung
  • eine Zustimmung im Einzelfall
Rauchgase
Siehe „Brandgase“.

RbBH Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau
Diese Richtlinien wurden sinngemäß in die Verwaltungsvorschriften zu den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer übernommen, ohne darin jedoch genannt zu werden. In der Landesbauordnung von NRW heißt es z. B.: „Baustoffe zur Auffüllung von Fugen zwischen raumabschließenden Wänden (z. B. bei Fugen zwischen Gebäudeabschluss- oder Gebäudetrennwänden) müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwerentflammbar (B1) und in Hochhäusern nichtbrennbar (A) sein, für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen dürfen normalentflammbare Baustoffe (E) verwendet werden.

Temperaturbeständigkeit

Für Dichtstoffe wird üblicherweise auch eine Temperaturbeständigkeit angegeben. Diese wird beeinflusst durch die Rohstoffbasis und durch das jeweilige Produktionsrezept. Sie gibt an, für welchen Temperaturbereich die aufgelisteten Materialkennwerte gelten. Die Temperaturbeständigkeit steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Brandverhalten.

Verwendbarkeitsnachweis
Siehe. „Anwendbarkeitsnachweis“.

Zündpunkt / Zündtemperatur

Es ist die übliche Bezeichnung für diejenige Temperatur, bei der Stoffe, z. B. ein Dichtstoff, an heißen Körpern ohne direkte Beflammung, z. B. bei einem durch Feuer aufgeheizten Alu-Fenster an der dem Feuer abgewandten Seite, Selbstentzündung zeigen (Entzündungstemperatur).
Daher kann das Ergebnis der Brandprüfung eines Dichtstoffs mit einer PA III-Zulassung für Fugen zwischen Betonteilen nicht ungeprüft auf Fugen in oder neben einem Bauteil aus z. B. Metall, Holz oder anderen Werkstoffen übertragen werden.

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