6 Die Auslobung eines Dichtstoffs
Wird ein Dichtstoff auf dem Gebinde als „überstreichbar“ ausgelobt, sollte immer der Hinweis „siehe Technisches Datenblatt“ (o.ä.) ergänzt werden.
Im Technischen Datenblatt werden dann die Rahmenbedingungen genannt, unter denen die Aussage gültig ist und ggf. auf vorliegende Prüfungen nach DIN 52452-4 A3 verwiesen.
Analog gilt dies auch für die Auslobung von Beschichtungssystemen (Grundierung, Beschichtung).
Die Dokumentation:
Die Aussagen zur Überstreichbarkeit eines Dichtstoffs sind zu dokumentieren.
a. Entsprechender Hinweis auf der Kartusche oder Verpackung:
Überstreichbarkeit:
siehe Technisches Datenblatt, bzw.
siehe nähere Angaben im Technischen Datenblatt
siehe nähere Angaben im Technischen Datenblatt
b. Erforderliche Angaben im Technischen Datenblatt:
Überstreichbar mit folgenden Beschichtungssystemen (Grundierung, Beschichtungssystem), welche der DIN 52452-4 genügen.
Fabrikat (Hersteller und Typenbezeichnung)
Geprüft nach DIN 52452-4 A 3