1 Vorwort
Grundsatz:
Eine Fuge ist nach DIN 52460 der beabsichtigte oder toleranzbedingte Raum zwischen Bauteile n. Sie muss im Vorfeld sorgfältig geplant, ausgeschrieben oder den bestehenden Regelwerken entnommen werden. Das Abdichten ist das Verschließen der Fuge. Dies kann mit bewegungsausgleichenden spritzbaren Dichtstoffen, Dichtungsbändern und -folien erfolgen.
Eine Fuge ist nach DIN 52460 der beabsichtigte oder toleranzbedingte Raum zwischen Bauteile n. Sie muss im Vorfeld sorgfältig geplant, ausgeschrieben oder den bestehenden Regelwerken entnommen werden. Das Abdichten ist das Verschließen der Fuge. Dies kann mit bewegungsausgleichenden spritzbaren Dichtstoffen, Dichtungsbändern und -folien erfolgen.
Um die Anschlüsse der Gipsplatten flächen aneinander und zu anderen Bauteile n beurteilen und bearbeiten zu können, ist die Kenntnis der Konstruktion und der zu erwartenden Formveränderungen unbedingte Voraussetzung.
In den Anschlussfuge n können sich Bewegungen in einer Größenordnung von Bruchteilen eines Millimeters, aber durchaus auch von einigen Millimetern einstellen. In den zuletzt genannten Fällen ist eine funktionsfähige Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen – wie in diesem Merkblatt beschrieben – nicht möglich.
Eine Grundregel der Bautechnik, die jeder Bauschaffende zu beachten hat, lautet: „Unterschiedliche Bauteile dehnen sich unterschiedlich aus“. Hinzu kommt, dass sich unterschiedliche Tragsysteme gegeneinander bewegen.
Mit unkalkulierbaren Bewegungen im Bereich der Anschlussfugen muss also gerechnet werden bei:
Anschlussfugen von Gipsplattenkonstruktionen können unter bestimmten Bedingungen mit bewegungsausgleichenden spritzbaren Dichtstoffen abgedichtet werden. Bei Anforderungen an den Schallschutz (z.B. von Trennwänden) können Dichtstoffe in Anschlussfugen eine schalldämmende Funktion haben. Bei Brandschutz anforderungen mit bestimmten Feuerwiderstand sklassen (z.B. an F 90 Wänden) sind mindestens Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 oder Baustoffklasse E nach EN 13501 Verwendbarkeitsnachweise zu erbringen.
Darüber hinaus besteht – selbst wenn eine technisch einwandfreie Abdichtung der Anschlüsse mit spritzbaren Dichtstoffen erfolgt ist – beim Anstrich das ästhetische Problem z.B. der möglichen Rissbildung in einer Beschichtung auf der Dichtstoffoberfläche.
Dies ist auch bei als anstrichverträglich nach DIN 52 452-4 geltenden Dichtstoffen nicht gelöst, weshalb der Auftraggeber auf dieses Problem schriftlich hingewiesen werden muss.
Nach DIN 52 452-4 dürfen bewegungsausgleichende Dichtstoffe nicht ganzflächig überstrichen werden.
Laut Qualitätsanforderungen trifft das auf die nach diesem Merkblatt einzusetzenden Dichtstoffe zu. Der häufige Wunsch von Planern, Auftraggebern oder Hausbewohnern nach unsichtbar gemachten Anschlüssen ist nicht immer zu erfüllen.
In den Anschlussfuge n können sich Bewegungen in einer Größenordnung von Bruchteilen eines Millimeters, aber durchaus auch von einigen Millimetern einstellen. In den zuletzt genannten Fällen ist eine funktionsfähige Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen – wie in diesem Merkblatt beschrieben – nicht möglich.
Eine Grundregel der Bautechnik, die jeder Bauschaffende zu beachten hat, lautet: „Unterschiedliche Bauteile dehnen sich unterschiedlich aus“. Hinzu kommt, dass sich unterschiedliche Tragsysteme gegeneinander bewegen.
Mit unkalkulierbaren Bewegungen im Bereich der Anschlussfugen muss also gerechnet werden bei:
- Aneinander stoßenden Gipsplattenflächen auf unterschiedlichen Tragsystemen (z.B. Mauerwerk und Dachstuhl)
- Großflächigen abgehängten Gipsplatten-Deckenkonstruktionen, besonders im Fall von Ausschnitten bzw. Einschnitten an Säulen, Vorsprüngen und dergleichen
- Neuen Holz-Unterkonstruktionen oder starken Feuchtigkeitswechseln innerhalb der Holzunterkonstruktion
- Baufeuchtigkeit, d.h. die Bauteile haben ihre Ausgleichsfeuchtigkeit noch nicht erreicht
Anschlussfugen von Gipsplattenkonstruktionen können unter bestimmten Bedingungen mit bewegungsausgleichenden spritzbaren Dichtstoffen abgedichtet werden. Bei Anforderungen an den Schallschutz (z.B. von Trennwänden) können Dichtstoffe in Anschlussfugen eine schalldämmende Funktion haben. Bei Brandschutz anforderungen mit bestimmten Feuerwiderstand sklassen (z.B. an F 90 Wänden) sind mindestens Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 oder Baustoffklasse E nach EN 13501 Verwendbarkeitsnachweise zu erbringen.
Darüber hinaus besteht – selbst wenn eine technisch einwandfreie Abdichtung der Anschlüsse mit spritzbaren Dichtstoffen erfolgt ist – beim Anstrich das ästhetische Problem z.B. der möglichen Rissbildung in einer Beschichtung auf der Dichtstoffoberfläche.
Dies ist auch bei als anstrichverträglich nach DIN 52 452-4 geltenden Dichtstoffen nicht gelöst, weshalb der Auftraggeber auf dieses Problem schriftlich hingewiesen werden muss.
Nach DIN 52 452-4 dürfen bewegungsausgleichende Dichtstoffe nicht ganzflächig überstrichen werden.
Laut Qualitätsanforderungen trifft das auf die nach diesem Merkblatt einzusetzenden Dichtstoffe zu. Der häufige Wunsch von Planern, Auftraggebern oder Hausbewohnern nach unsichtbar gemachten Anschlüssen ist nicht immer zu erfüllen.