4 Begriffe

Bauproduktenrichtlinie

Die Bauproduktenrichtlinie definiert die Verwendbarkeit von Bauprodukten nach den sieben Grundfordungen:
  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Nutzungssicherheit
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
  • Nachhaltigkeit

CE - Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung gemäß der Bauproduktenverordnung erhalten Produkte, wenn sie die Anforderungen einer harmonisierten Norm erfüllen.
Die CE-Kennzeichnung erfolgt auf der Verpackung oder auf den Begleitpapieren bzw. im Internet (Website).
Produkte, welche aufgrund ihrer Auslobung in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, dürfen nur noch in den Markt gebracht werden, sofern diese CE-gekennzeichnet sind. Für Dichtstoffe ist hier der Stichtag 01.07.2014.

Elastischer Dichtstoff

Dichtstoff, der nach der Verarbeitung vorwiegend elastische Eigenschaften aufweist.
Die durch Fugenbewegungen verursachten Spannungen im Dichtstoff sind annähernd proportional der Beanspruchung.

Harmonisierte Norm

Eine harmonisierte Norm wird erstellt nach der Erteilung eines Mandats durch die Europäische Kommission an CEN (Europäische Normungsstelle).

Plastischer Dichtstoff

Dichtstoff, der nach der Verarbeitung vorwiegend plastische Eigenschaften aufweist.
Die durch Fugenbewegungen im Dichtstoff verursachten Spannungen werden sehr schnell abgebaut.

Zulässige Gesamtverformung (Bewegungsvermögen)

Die Zulässige Gesamtverformung (ZGV) beschreibt das Bewegungsvermögen eines
Dichtstoffs (vor allem in Bezug auf Dehnung, Stauchung und Scherung), innerhalb dessen der Dichtstoff seine Funktionsfähigkeit beibehält und seine Aufgabe zur dauerhaften Abdichtung erfüllen kann. Die ZGV eines Dichtstoffs wird in Prozent angegeben.

Weist ein Dichtstoff eine ZGV von 25 % auf, so bedeutet das, dass der Dichtstoff, von der spannungsfreien Nulllage aus gesehen, im Laufe der Einbauzeit um z. B. +12,5% gedehnt und um -12,5% gestaucht werden darf (oder z. B. um +15% und -10% usw.), also eine Gesamtverformung von insgesamt 25 % auftreten darf. Eine höhere Gesamtverformung würde den Dichtstoff überfordern.

Die ZGV ist eine unverzichtbare Kennzahl zur Berechnung der erforderlichen Fugenbreite
und ist somit für den Planer und für den Anwender von entscheidender Wichtigkeit.

Zusammenhang zwischen Dichtstoff-Klasse und Zulässiger Gesamtverformung

In der Norm DIN EN ISO 11600 werden abhängig von dem Dichtstoff-Typ sogenannte Dichtstoff-Klassen definiert, aus denen sich die Zulässige Gesamtverformung ergibt (Tabelle 2).

Tabelle 2: Zusammenhang zwischen Dichtstoff-Klasse und zulässiger Gesamtverformung
Dichtstoff - Klasse Zulässige Gesamtverformung (ZGV)
25 LM 25%
25 HM 25%
20 LM 20%
20 HM 20%
12,5 E 12,5%
12,5 P 12,5%
7,5 P 7,5%


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