10 Pflichten des Betreibers

„Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftragen. Er hat Fachbetriebe gemäß AwSV § 62 einzusetzen, sofern er nicht selbst die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Er hat die Dichtheit der Anlage und damit der Fugenabdichtungssysteme regelmäßig zu überwachen. Die Kontrolle der Fugenabdichtung ist im Betriebstagebuch nachzuweisen.

Es kann ein Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb abgeschlossen werden (siehe auch IVD-Merkblatt Nr. 15).
    
Weiterhin hat er eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-,
Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr schädlicher
Gewässerveränderungen festlegt.

Das bedeutet auch, dass er die Fugenabdichtungssysteme von Verunreinigungen freihält, um mechanische Beschädigungen zu vermeiden und eventuelle Schäden erkennen zu können.


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