5 Auswahl des Dichtstoffs
In LAU-Anlagen sind nur Dichtstoffe zulässig, für die ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis , z.B. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt, vorliegt.
Dabei müssen die einwirkenden wassergefährdenden Stoffe einer der in den Zulassungen aufgeführten Mediengruppen eindeutig zuzuordnen sein. Andernfalls ist die Eignung des Dichtstoffs für das jeweilige Medium gemäß der allgemeinen und speziellen Zulassungs- und Prüfgrundsätzen für Fuge ndichtstoffe dem DIBt nachzuweisen.
In HBV-Anlagen ist die Art des Nachweises der Verwendbarkeit frei wählbar. I.d.R. werden die Zulassungen für den LAU-Bereich, bei gleichen Randbedingungen, äquivalent zu Rate gezogen.
Dabei müssen die einwirkenden wassergefährdenden Stoffe einer der in den Zulassungen aufgeführten Mediengruppen eindeutig zuzuordnen sein. Andernfalls ist die Eignung des Dichtstoffs für das jeweilige Medium gemäß der allgemeinen und speziellen Zulassungs- und Prüfgrundsätzen für Fuge ndichtstoffe dem DIBt nachzuweisen.
In HBV-Anlagen ist die Art des Nachweises der Verwendbarkeit frei wählbar. I.d.R. werden die Zulassungen für den LAU-Bereich, bei gleichen Randbedingungen, äquivalent zu Rate gezogen.