1 Vorwort

Grundsatz:

Eine Fuge ist nach DIN 52460 der beabsichtigte oder toleranzbedingte Raum zwischen Bauteilen. Sie muss im Vorfeld sorgfältig geplant, ausgeschrieben oder den bestehenden Regelwerken entnommen werden. Das Abdichten ist das Verschließen der Fuge. Dies kann mit bewegungsausgleichenden spritzbaren Dichtstoffen, Dichtungsbändern und -folien erfolgen.

Die Erfahrungen mit dem Brandschutz in bestehenden Gebäuden einerseits und die komplexe Architektur und Gebäudetechnik andererseits machen anwendbare Normen und Richtlinien unentbehrlich.
Aus diesem Grund wird dem vorbeugenden Brandschutz im Hochbau eine sehr hohe Bedeutung beigemessen. Dies beginnt bereits in der Planung und setzt sich fort bei der Auswahl der einzusetzenden Baustoffe bzw. Bauteile. Somit betrifft er u. a. auch die Dichtstoffe und ihren Einsatz.
Damit die Beurteilung des notwendigen Brandschutzes und die baulichen Ausführungen in allen Fällen auch nach den neuesten Erkenntnissen erfolgen, sind die wichtigsten Punkte in Normen, Verordnungen und Gesetzen festgeschrieben. Die Erfahrung in der Praxis zeigt immer wieder, dass grundlegende Begriffe aus dieser Literatur leider sehr oft nicht bekannt sind oder falsch interpretiert werden. Dies hat dann Fehler in der Ausführung zur Folge, was wiederum im Falle eines Brandes zu unnötigen und vermeidbaren Sachschäden und sogar zu Personenschäden führen kann. Wenn diese Auswirkungen auf einen Fehler in der handwerklichen Fugenausführung durch nicht zugelassenes Material oder auf nicht beachtete Vorgaben zurückzuführen sind, ist der Verarbeiter persönlich dafür haftbar. Keine Haftpflichtversicherung übernimmt solche Schäden, da ein grob fahrlässiges Verhalten zugrunde liegt!
In den nachfolgenden Ausführungen werden einige der in Verbindung mit dem Brandschutz vorkommenden Begriffe erläutert und soweit möglich, die Zusammenhänge mit der Fugenabdichtung erklärt.
Es muss besonders darauf hingewiesen werden, dass weder der Planer noch der Anbieter und/oder Ausführende das Thema Brandschutz „so nebenbei“ erledigen kann. Jeder, der damit zu tun hat, muss sich seiner persönlichen Verantwortung bewusst sein:

StGB – Strafgesetzbuch, § 323 Baugefährdung:

„Wer bei der Planung, beim Bau oder der Ausführung eines Baues gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und damit Leben gefährdet, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt werden.“

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Merkblatt: IVD-Merkblatt 2 - Klassifizierung von Dichtstoffen

Herausgeber:
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Fon: +49 211 6707-825
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