6 Die Raumausfüllung der Funktionsebene

Aus Gründen des Feuchte-, Schall- und Wärmeschutzes müssen die Fugen im Funktionsbereich umlaufend ausgefüllt werden. Dies ist auch in Bezug auf die Anforderungen der EnEV notwendig.

Als Werkstoffe werden Mineralwolle, Schaumstoffbänder, Kork, Flachs und vor allem PUR-Montageschäume eingesetzt.

Der Auftragnehmer kann den Dämmstoff für die Dämmung der Fuge zwischen den Fenstern/Außentüren und dem Baukörper wählen, wenn es die Vertragspartner nicht anders vereinbart haben.
Das ist in den Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18355 –Tischlerarbeiten – festgelegt.
Die ATV sind als Bestandteil der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Grundlage für alle öffentlichen Bauvorhaben. Häufig werden sie auch bei Privataufträgen vereinbart.

Ein PUR-Montageschaum aus der Dose kann somit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber eingesetzt werden.
Der ausführende Betrieb kann also entscheiden, welcher Dämmstoff eingesetzt wird, wenn der Auftraggeber keine Festlegung getroffen hat.
PUR-Montageschäume  werden im Fensterbau aufgrund ihrer guten Dämm- und Fülleigenschaften und der rationellen Verarbeitungsweise bevorzugt verwendet.
Die Wahl des Dämmstoffs darf den Bauablauf aber nicht beeinträchtigen.
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Dämmmaterialien sind allerdings nicht in der Lage, Bauteilverformungen auszugleichen, und sie sind zur Sicherstellung der erforderlichen Luftdichtheit

alleine nicht ausreichend.




Besondere Hinweise

  • ­Bei Einsatz von PUR-Montageschäumen dürfen die späteren Haftflächen für Dichtstoffe nicht durch überquellenden Schaum verunreinigt werden. PUR-Schaumreste sind zu entfernen da sie die die Haftung der eingesetzten Dichtstoffe beeinträchtigen können.
  • Fugen müssen so geplant und abgedichtet werden, dass der Schalldämmwert der Bauteile erhalten bleibt.
  • Die Fugenschalldämmung von Dämmstoffen und Dichtsystemen kann durch eine Laborprüfung nachgewiesen werden.
Nähere Angaben zu Fugenschalldämm-Maßen der einzelnen Dichtsysteme sind dem Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren, Technische Richtlinie Nr.20 des Glaserhandwerks zu entnehmen (siehe Seite 67, Tabelle 3.8).

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