11.6 Auslöseschwelle

ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des BAT im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht (Zitat Gef-StoffV).

Die Auslöseschwelle liegt bei 0,25 MAK.

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